Das Umweltministerium hatte mit Wirkung zum 01.10.2018 das „Wolfsgebiet Schermbeck“ und mit Wirkung zum 20.12.2018 zusätzlich eine „Pufferzone um das Wolfsgebiet Schermbeck“ ausgewiesen. Anlass war die feste Ansiedlung einer Wölfin mit der Kennung GW954f im „Territorium Schermbeck“ im Jahr 2018, die in der Folge zusammen mit dem Wolfsrüden GW1587m im Jahr 2020 erstmals Welpen aufgezogen hat.
Zwischenzeitlich konnten weitere Nachweise für zwei weitere territoriale Wölfe bestätigt werden:
In der Pufferzone nordöstlich des aktuellen Wolfsgebiets hat sich im Jahr 2021/2022 ein neuer männlicher Wolf mit der Kennung GW2347m fest angesiedelt, so dass im Rahmen des Monitorings ein neues Territorium mit der Bezeichnung „Hohe Mark“ festgestellt wurde. Dieser Wolf wurde erstmals am 05.06.2021 in Haltern am See (Kreis Recklinghausen) durch eine Losung identifiziert. Durch weitere Losungsfunde in Waldgebieten bei Reken (Kreis Borken) am 12. und 13.05.2022 sowie zuletzt am 20.09.2022 in Haltern am See konnte dieses Tier erneut genetisch nachgewiesen werden. Der Wolf stammt aus dem Rudel Werlte in Niedersachsen und wurde wahrscheinlich im Jahr 2020 geboren. Bisher war dieser Wolf noch nicht an Übergriffen an Weidetierhaltungen beteiligt.
Ein weiterer männlicher Wolf mit der Kennung GW2889m, der am 05.07.2022 in Schermbeck (Kreis Wesel) erstmals durch eine Losung identifiziert wurde, konnte am 5.01.2023 erneut durch einen Losungsfund im Dämmerwald bei Schermbeck genetisch nachgewiesen werden. Der Wolfsrüde wurde dann in der Nacht zum 16.02.2023 an gerissenen Schafen in den Rhader Wiesen bei Dorsten (Kreis Recklinghausen) genetisch nachgewiesen. Dabei handelt es sich um den ersten nachgewiesenen Übergriff auf Nutztiere durch diesen Wolfsrüden. Nach aktuellem Kenntnisstand bewegt sich der Wolf GW2889m vorwiegend in den Wäldern von Dämmerwald und Üfter Mark nördlich der Lippe zwischen Schermbeck, Dorsten und Raesfeld. Das neue Territorium „Dämmerwald-Üfter Mark“ liegt innerhalb der Förderkulisse des bisherigen Wolfsgebiets Schermbeck.
Die daraus resultierende Überprüfung der Abgrenzung der ausgewiesenen Förderkulisse ergab, dass das bestehende Wolfsgebiet Schermbeck inklusive der Pufferzone in Richtung Norden und Osten räumlich erweitert werden kann. Durch die Erweiterung des bisherigen Wolfsgebiets mit einem weiteren Wolfsterritorium in der näheren Umgebung des bisherigen Wolfsgebiets Schermbeck erscheint eine Umbenennung der Förderkulisse sinnvoll.
Das Umweltministerium Nordrhein-Westfalen weist daher mit Wirkung zum 20.09.2023 die Förderkulisse „Westmünsterland“ sowie die umgebende „Pufferzone Westmünsterland“ aus. Grundlage der Ausweisung sind die „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen“ („Förderrichtlinien Wolf“, RdErl. v. 03.02.2017, MBl. NRW. S. 85, in der Fassung vom 19.07.2023, MBl. NRW. S. 766). Die beiden Erlasse mit den bisherigen Ausweisungen des „Wolfsgebietes Schermbeck“ und der „Pufferzone Schermbeck“ werden aufgehoben.
Eine Karte der Förderkulisse Westmünsterland mit umliegender Pufferzone findet sich hier.
Da im Westmünsterland die fachlichen Voraussetzungen für die Förderung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von wirtschaftlichen Belastungen durch den Wolf nach Nr. 3.4.1 in Verbindung mit Nr. 3.4.1.2 und Nr. 3.4.1.3 der Förderrichtlinien Wolf vorliegen, wird die bestehende Förderkulisse neu abgegrenzt und erweitert. Die Abgrenzung hat das zuständige Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) auf der Grundlage fachlicher Kriterien vorgenommen.
Die Förderkulisse „Westmünsterland“ mit umliegender Pufferzone umfasst einen bedeutenden Anteil des Naturparks Hohe Mark mit seinen ausgedehnten Wäldern und angrenzenden Kulturlandschaften. Die Abgrenzung der Förderkulisse „Westmünsterland“ umfasst auf einer Fläche vom 1.661 km² (bisher: 957 km²) folgende Städte und Gemeinden vollständig oder teilweise (Teilbereiche in Klammern):
Die umliegende „Pufferzone Westmünsterland“ umfasst zukünftig eine Fläche von 2.429 km² (bisher: 2.805 km²). Hier bilden die Autobahnen A 2 bzw. A 3 und A 42 die südliche Grenze der Pufferzone, die nach Einschätzung des LANUV für den Wolf eine nahezu unüberwindliche Barriere darstellen. Zur Pufferzone zählen die folgenden Städte und Gemeinden (Teilbereiche in Klammern):
Die neue Förderkulisse „Westmünsterland“ mit Pufferzone wächst damit auf eine Größe von insgesamt 4.090 km² (bisher: 3.762 km²). Die Erweiterung der bisherigen Förderkulisse betrifft den Kreis Coesfeld. Zukünftig sind die Städte Coesfeld und Dülmen erstmalig Bestandteil der neuen Förderkulisse „Westmünsterland“ nach Nr. 3.4.1 in Verbindung mit Nr. 3.4.1.2 der Förderrichtlinien Wolf. Die Städte Haltern am See und Marl sowie die Gemeinden Heiden und Reken werden von der bereits ausgewiesenen Pufferzone in die Förderkulisse „Westmünsterland“ nach Nr. 3.4.1 in Verbindung mit Nr. 3.4.1.2 der Förderrichtlinien Wolf überführt.
Die Ausweisung einer Förderkulisse beim Vorkommen eines territorialen Wolfes ist insbesondere für die Weidetierhaltung von großer Bedeutung. Das Land Nordrhein-Westfalen bietet in dieser Förderkulisse auf der Grundlage der Förderrichtlinien Wolf eine Förderung von Investitionen in vorbeugende Maßnahmen zum Herdenschutz (Präventionsmaßnahmen) an.
In Ergänzung zum Wolfsmanagementplan hat das Umweltministerium im Februar 2017 die „Förderrichtlinien Wolf“ veröffentlicht. Durch das im Jahr 2020 erfolgreich abgeschlossene Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission sind die zunächst geltenden besonderen Regelungen zu „De-minimis-Beihilfen“ nicht mehr anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere für die Berufsschäfer eine erhebliche Erleichterung.
Mit den Förderrichtlinien führt das Land Nordrhein-Westfalen die bereits seit der erstmaligen Rückkehr eines Wolfes Ende 2009 gängige Praxis fort, die vom Wolf verursachten Tierrisse finanziell auszugleichen. Billigkeitsleistungen (Höhe 100%) werden unter anderem für Tierverluste, für die Kosten für den Tierarzt und für Medikamente gewährt. Das Land Nordrhein-Westfalen gleicht darüber hinaus die Schäden an Schutzvorrichtungen sowie die finanziellen Schäden durch Fehlgeburten finanziell aus, die durch Wölfe ausgelöst wurden. In der Förderkulisse „Westmünsterland“ gilt für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen Nr. 2.4.1.2 der Förderrichtlinien Wolf.
Zusätzlich können Betriebe mit Tierhaltungen von Schafen und Ziegen sowie von Gehegewild in einer Förderkulisse nach Nr. 3.4.1 in Verbindung mit Nr. 3.4.1.2 und Nr. 3.4.1.3 der Förderrichtlinien Wolf auch Fördermittel für vorbeugende investive Herdenschutzmaßnahmen (Höhe 100%) beantragen. Gefördert werden der Erwerb von Elektrozäunen sowie die wolfssichere Optimierung bestehender Zäune. Darüber hinaus kann auch die Anschaffung und Ausbildung von geeigneten Herdenschutzhunden finanziell unterstützt werden (beschränkt auf die Förderkulisse nach Nr. 3.4.1 in Verbindung mit Nr. 3.4.1.2 der Förderrichtlinien Wolf).
Die Förderung von wolfsabweisenden Herdenschutzmaßnahmen für bestimmte Pferdehaltungen im Streifgebiet des Schermbecker Wolfsru-dels (vgl. Erlasse vom 21.12.2021 und 01.02.2023) bleibt unberührt und wird fortgeführt.
Anträge auf Förderung von Herdenschutzmaßnahmen sowie Anträge auf Billigkeitsleistungen der durch einen Wolf verursachten Schäden können beim Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragten gestellt werden (nähere Informationen unter: https://www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/laendlicherraum/wolf/index.htm).